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Innovation since 1886

AGB Kober & Moll GmbH, Pfalzgrafenweiler

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kober & Moll GmbH
Zeppelinstr. 3, 72285 Pfalzgrafenweiler

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und setzen vor dem 1.12.2002 geltende Geschäftsbedingungen außer Kraft.
1.2 Wir liefern ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.

2. Angebot, Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung/Leistung
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2.2 Abmachungen, die mündlich durch unsere Mitarbeiter getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße, u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
2.4 Der Lieferumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände, welche in unserer Auftragsbestätigung oder Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen.
2.5 An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die im Rahmen von Angeboten überlassenen Zeichnungen, Muster und anderen Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise
3.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung und sonstiger Spesen. Freie Verladung auf LKW ist, falls nicht anders vereinbart, nur bei Lieferung ab Lager eingeschlossen.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
3.3 Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Ware sind die am Lieferungstage gültigen Preise.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu bezahlen.
4.2 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
4.3 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen.
4.4 Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
4.5 Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

5. Lieferzeit
5.1 Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
5.4 Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt, Krieg, Aus- und Einfuhrverbote, Feuer, Verkehrssperren sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.

6. Rücktritt vom Vertrag / Unzutreffend geltend gemachte Mängel
6.1 Sofern wir von dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen, hat uns der Käufer sämtliche infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, insbesondere auch die, durch den Abbruch und Wegtransport der Maschinen bzw. Anlage entstandenen Aufwendungen sowie deren Beschädigung, die durch ihn oder seine Leute verursacht worden sind, zu ersetzen. Falls nicht anders vereinbart, sind die Maschinen im unveränderten Zustand frachtfrei an unser Lager auszuliefern.
6.2 Ebenso sind wir berechtigt, für die Wertminderung und Benutzung der vertragsgegenständlichen Waren, Entschädigungen zu verlangen und allenfalls vom Käufer geleisteten Zahlungen mit unseren Ansprüchen zu verrechnen.
6.3 Hat der Käufer zu Unrecht Mängelanspruch geltend gemacht und entstehen dem Verkäufer dadurch Aufwendungen, so ist der Käufer zum Ersatz der anfallenden Aufwendungen verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
7.2 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 7.3-7.5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.3 Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
7.4 Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
7.5 Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
7.7 Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Besteller uns schon jetzt in Höhe des Gegenwertes unserer Vorbehaltsware Miteigentum an den ihm gehörenden Sachen oder Beständen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

8. Gefahrübergang / Versand
8.1 Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt auf Kosten des Käufers. Versandweg und Versandart werden von uns bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer.
8.2 Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.
8.3 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernehmen. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher i.S.d. & 13 BGB ist.
8.4 Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes berechtigen uns zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeit ohne dass daraus von Seiten des Bestellers irgendwelche Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen, Abweichungen von den Bestellmengen bis zu 10% sind in zumutbarem Umfang zulässig.

9. Pflichtverletzung wegen Mängeln
9.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
9.2 Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
9.3 Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
9.4 Die beanstandete Ware ist auf unser Verlangen kostenlos an uns einzusenden. Etwa ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.
9.5 Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9.6 Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
9.7 Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Übergabe.
9.8 Werden Gebrauchs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jeder Ersatzanspruch des Käufers, wenn er eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
9.9 Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

10. Konstruktionsänderungen
10.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsveränderungen vorzunehmen; Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Pfalzgrafenweiler. Gerichtsstand - auch im Wechsel- und Scheckprozess - ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Freudenstadt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Vertragssprache ist Deutsch.
12.2 Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.3 Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.